RASENFIX GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

ART. 1 VERTRAGSPARTEIEN UND VERTRAGSGEGENSTAND

1.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet) der RASENFIX GmbH ist: a) die Lieferung der von der RASENFIX GmbH angebotenen Produkte (die „Produkte“), wobei als „Lieferung“ der von der RASENFIX GmbH durchgeführte Verkauf gemäß Art. 1470 ff. des italienischen ZGB gilt, sowie a) die Durchführung von Dienstleistungen und Montagearbeiten seitens der RASENFIX GmbH (die „Dienstleistungen“). Folglich gilt für alles Nachstehende als „Lieferant“ die RASENFIX GmbH in ihrer Eigenschaft als Wiederverkäufer bzw. als Dienstleister oder Einbaufirma und als „Kunde“ die Person bzw. das Rechtssubjekt, der/das für sich selbst oder Dritte an dem - gleichgültig aus welchem Grund oder Rechtsgrund durchgeführten - Kauf der „Produkte“ oder Erbringung einer Dienstleistung interessiert ist. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch -sofern anwendbar- auf Werkverträge und Unternehmerwerkverträge Anwendung, wie im nachfolgenden Art. 19 dieser AGB's geregelt.

1.2 Ziel dieser AGB ist die Regelung der Angebote, Aufträge, Verträge und Vereinbarungen im Allgemeinen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden (die „Aufträge“), sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Die RASENFIX GmbH lehnt folglich sämtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden und von Dritten im Allgemeinen ab. Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten den Lieferanten auch dann nicht, wenn sie in seinen Bestellungen genannt sind. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, diesen Einkaufsbedingungen des Kunden noch einmal bei Vertragsabschluss zu widersprechen.
Die AGB gelten ferner als bekannt durch den Zutritt seitens des Kunden zum Sitz der RASENFIX GmbH (wo diese ausgehängt sind), durch den Erhalt selbiger Bedingungen per Post, Telefax oder E-Mail, durch deren Veröffentlichung auf der Website www.rasenfix.com, durch registrieren auf der Website oder durch deren persönliche Aushändigung.

1.3 Diese AGB regeln ferner sämtliche auf die erste Handelsbeziehung folgenden Handelsbeziehungen, auch wenn in den nachfolgenden Handelsbeziehungen nicht ausdrücklich auf diese verwiesen wird.
Sämtliche Angebote, Aufträge, Verträge und Vereinbarungen im Allgemeinen der RASENFIX GmbH basieren unabdingbar auf den nachstehenden Elementen:
-den AGB;
-allen anderen technischen Spezifikationen, Bedingungen und Hinweisen, welche in den von der RASENFIX GmbH in der Verhandlungs-, Abschluss- und Ausführungsphase des Vertrags gelieferten Dokumenten enthalten sind;
-den jeweiligen technischen Bezugsnormen UNI-EN-ISO;

1.4 Etwaige vom Kunden oder von Dritten im Allgemeinen gewünschte Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form festgehalten und von der RASENFIX GmbH, ebenfalls in schriftlicher Form, ausdrücklich angenommen wurden.
Etwaige von Mitarbeitern der RASENFIX GmbH abgegebene Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie seitens der RASENFIX GmbH in schriftlicher Form bestätigt wurden.
Sämtliche Verträge mit den Kunden der RASENFIX GmbH sind - sofern nichts anderes vereinbart wurde - ihrer Natur nach Kaufverträge und auch im Falle, dass RASENFIX GmbH im Rahmen der Lieferung eine umfangreiche Montage durchführen muss. Für alles, was in den Unterlagen aus denen sich der jeweilige Einzelvertrag zusammensetzt, nicht ausdrücklich geregelt ist, finden die den Kauf/Verkauf betreffenden Bestimmungen des italienischen ZGB Anwendung, außer es wurden anderweitige Vereinbarungen in schriftlicher Form getroffen.

ART. 2 TECHNISCHE UND KAUFMÄNNISCHE UNTERLAGEN

2.1 Sämtliche technischen und kaufmännischen Unterlagen (Muster, Kataloge, Prospekte, fotografische und audiovisuelle Darstellungen, technische Zeichnungen usw.), welche von der RASENFIX GmbH realisiert worden sind, bleiben ausschließliches Eigentum der RASENFIX GmbH. Jegliche Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Darstellung dieser Unterlagen darf ausschließlich nur nach Erteilung einer schriftlichen Genehmigung seitens der RASENFIX GmbH und in jedem Fall nur innerhalb der in besagter Genehmigung angegebenen Grenzen erfolgen.

2.2 Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Produktetiketten und fotografischen und audiovisuellen Darstellungen der RASENFIX GmbH enthaltenen Angaben zu Abmessungen, Gewicht, Farbe, Leistungen und ähnliche Angaben haben lediglich indikativen Charakter und können keinesfalls als verbindlich für die RASENFIX GmbH erachtet werden.

2.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Alle unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend.                                              
Vereinbarungen jeder Art – auch Ergänzungen, Änderungen, Nebenabreden – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.

ART. 3 AUFTRAGSMODALITÄTEN

3.1 Der Lieferant nimmt ausschließlich Aufträge an, welche die notwendigen technischen Spezifikationen sowie deutliche und unmissverständliche Angaben zu der Art und Menge der Produkte enthalten.

3.2 Der Auftrag gilt mit der schriftlichen Annahme des Angebots seitens des Kunden als angenommen und in Arbeit gegeben. Das Angebot enthält die technischen Spezifikationen und den Preis der Produkte. Die eventuelle Angabe einer Lieferfrist ist freibleibend und unverbindlich.

3.3 Der genaue Vertragsinhalt ist im schriftichen Angebot der RASENFIX GmbH enthalten.

3.4 Änderungen und Ergänzungen von bestätigten Angeboten oder der AGB sind nur gültig wenn diese in schriftlicher Form vereinbart wurden. Nach erfolgter Annahme des Angebots ist der Lieferant nicht verpflichtet, irgendeinen Auftragsänderungswunsch anzunehmen, es steht ihm allerdings frei, diesen Änderungswunsch anzunehmen und hierfür einen Preisaufschlag zu verlangen. In jedem Fall nimmt der Lieferant keine nach dem Start der Vorgänge fürr die Be-/Verarbeitung der Produkte vom Kunden geäußerten Auftragsänderungswünsche an.

ART. 4 LIEFERUNG und LIEFERFRISTEN

4.1 Die Angabe des voraussichtlichen Liefertermins erfolgt unverbindlich. Die gelieferte Ware wird in der Regel kundenspezifisch gefertigt und personalisiert. Ein Rücktrittsrecht ist  ausgeschlossen. Der Kunde der als Verbraucher einzustufen ist kann innerhalb von 14 Tagen ohne Grund vom Vertragsverhältnis zurücktreten. Falls die Ware bereits übergeben bzw. montiert worden ist, ist der Rücktritt des Verbrauchers allerdings nur in jenen Fällen erlaubt, wo die Ware in jenem identischen Zustand zurückgegeben werden kann in dem sie geliefert worden ist.
Aufgrund der spezifischen Eigenschaften der Produkte sowie aus Gründen, die vom Verhalten unserer Zulieferer abhängen, können die geplanten Lieferfristen auch erhebliche Verzögerungen erfahren. Ferner können erhebliche Verzögerungen in den Monaten mit der höchsten Produktnachfrage eintreten.
Erfolgt die Lieferung selbiger Produkte nicht innerhalb der vorab festgelegten Fristen, ergibt sich daraus weder eine Berechtigung zur Vertragsauflösung lt. Art. 1456 des italienischen ZGB noch ein Recht auf Schadenersatz oder auf die Rückerstattung der Vertragsstrafen, die den Kunden oder deren Rechtsnachfolgern daraus entstehen sollten.

4.2 Etwaige wesentliche (oder bindende) Lieferfristen sind schriftlich zwischen den Parteien zu vereinbaren, doch die Parteien kommen auf jeden Fall überein, dass in Bezug auf den vereinbartem Liefertermin zu Gunsten des Lieferanten stets eine Abweichung um eine Anzahl von Tagen berücksichtigt wird, welche wenigstens einem Drittel der für die Lieferung angegebenen Tage entspricht.

4.3 Für den Fall, dass die Parteien eine bindende Frist vereinbart haben, ist der Lieferant nicht für etwaige Verzögerungen bei den Lieferungen der Produkte verantwortlich, welche durch unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt oder außerhalb seiner Kontrolle liegende Umstände verursacht wurden. Diese Umstände umfassen zum Beispiel, ohne darauf beschränkt zu sein, Wetterbedingungen, Pandemien, Streiks, Vorkommnisse und Unfälle im Zusammenhang mit dem Transport, Verzögerungen bei der Lieferung an den Lieferanten seitens dessen Zulieferern und/oder Unterlieferanten im Allgemeinen, Maschinenreparaturen. In diesem Fall verlängern sich die festgelegten Fristen um die Zeitspanne, in der die Vorkommnisse, die unvorhersehbaren Ereignisse oder die Ereignisse höherer Gewalt stattgefunden haben, bzw. in jedem Fall um eine in Bezug auf deren Folgen vernünftige und angemessene Zeitspanne.

ART. 5 HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

5.1 In keinem Fall haftet der Lieferant für außerhalb seiner Kontrolle und seines Willens liegende Gründe bedingter Nichterfüllung. Gründe dieser Art sind beispielsweise, ohne darauf beschränkt zu sein: unvorhersehbare Ereignisse, höhere Gewalt, Streiks, Brand, Aufstände, Beschlagnahmen, Embargos, Pandemien, Überschwemmungen, Stürme, Windhosen, Wirbelstürme, Devisentransferbeschränkungen, Probleme im Zusammenhang mit dem Verkehrsnetz oder den Transportmitteln, Rohstoffmangel, Beschränkung der Energienutzung, Produktionsstopps/-stillstände beim Lieferanten selbst oder dessen Zulieferern, technische Schwierigkeiten, die aus der Art des Auftrags oder dessen Ausführung herrühren und die Produktion unmöglich bzw. unzuverlässig bzw. fehlerhaft machen würden, alle Sachverhalte, die die Zulieferindustrie als Gründe für den Lieferverzug und/oder Lieferausschluss geltend machen könnte, durch das Verhalten der Spediteure oder Transporteure verursachte Hindernisse und jegliche andere lieferantenunabhängige Vorkommnisse. Bei Eintreten einer dieser Bedingungen behält sich der Lieferant das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar gegen Rückzahlung der erhaltenen Anzahlungen abzüglich der ihm bereits für die Ausführung des Auftrags entstandenen Aufwendungen sowie unter Ausschluss jeglicher Entschädigungs- oder Schadensersatzzahlung.

5.2 In jedem Fall haftet der Lieferant für Schäden die seinem Kunden, infolge verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung entstehen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Informationen zu den Materialien und zu deren Verwendung.

ART. 6 TRANSPORT

6.1 Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, erfolgt keine Lieferung der Produkte durch den Lieferanten an den Sitz des Kunden oder an den Bestimmungsort. Bei einer eventuellen Lieferung durch den Lieferanten gilt als vereinbart, dass der Lieferant in diesem Fall die Transportgefahr für die Produkte bis zum Bestimmungsort trägt, jedoch unter Ausnahme der Vorgänge für das Entladen der Produkte aus dem Transportmittel des Frachtführers, die durch den Kunden auf eigene Veranlassung und Gefahr vorzunehmen sind. Etwaige von den Produkten während des Transports erlittene Schäden sind vom Kunden ausdrücklich im Augenblick des Entladens auf der an den Lieferanten zurückkehrenden Unterlage (Lieferscheinkopie) anzugeben. Auch Einwendungen oder Vorbehalte dem Lieferanten gegenüber bezüglich des Zustands der transportierten Produkte sind ausschließlich im Augenblick des Entladens auf der an ihn zurückkehrenden Unterlage festzuhalten. Vereinbaren die Parteien, dass der Transport mit eigenen Transportmitteln des Kunden oder mit den Transportmitteln eines vom Kunden gewählten dritten Frachtführers erfolgt, übernimmt der Kunde gemäß den Bestimmungen im nachstehenden Art. 6.5. alle Transportgefahren.

6.2 Wenn die Lieferung und die Montage/Einbau/Verpflanzung der Produkte durch den Lieferanten erfolgt, haftet dieser für Transportschäden in der Höhe des Warenwertes bis zum erfolgten Montage/Einbau/Verpflanzung der Produkte.

6.3 Mangels anderslautender Vereinbarungen hat der Lieferant im Falle einer vereinbarten Lieferung zum Sitz des Kunden oder zu einer Baustelle das Recht, nach eigenem, unanfechtbaren Ermessen die von ihm für geeignet erachteten Transportmittel zu wählen, einschließlich des Rechtes zur Nutzung eigener Transportmittel oder der Transportmittel anderer Frachtführer. In Regelfall erfolgt der Transport mit einem zweckmäßigen kranlosen Mittel. Der etwaige Wunsch, ein mit einem Kran für das Entladen ausgestattetes Transportmittel zu benutzen, muss vom Kunden in schriftlicher Form im Augenblick der Auftragsformulierung vorgebracht werden und mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarungen werden die bezüglichen Mehrkosten gänzlich vom Kunden getragen.

6.4 Änderungswünsche seitens des Kunden in Hinblick auf den Lieferort und die Menge der zu liefernden Produkte gelten als Vertragsänderung und unterliegen demnach den Bestimmungen des Art. 3 dieser AGB.

6.5 Wenn die Parteien einen Verkauf der Produkte ab Sitz des Lieferanten vereinbaren und demnach die Abholung der Produkte vertraglich zu Lasten des Kunden geht, hat der Kunde dafür mit geeigneten eigenen Mitteln oder den Mitteln eines dritten Frachtführers Sorge dafür zu tragen und dabei in jedem Fall gänzlich die Kosten und Aufwendungen für den Transport zu tragen, ohne irgendeinen Anspruch auf Entschädigung oder Ersatz für selbigen Transport oder auf den Ersatz etwaiger im Laufe des Transportes aufgetretener Schäden. Sämtliche Gefahren in Bezug auf Beschädigung, Bruch, Verlust, Diebstahl und sämtliche anderen Risiken im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und/oder dem Transport der Produkte und der sie enthaltenden Verpackungen, gehen von dem Augenblick an, in dem die Produkte vom Lieferanten in dessen Werk zur Verfügung gestellt werden, zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich ferner, auf eigene Veranlassung und Verantwortung die geeignete, ausreichende und korrekte Befestigung der Produkte in den Transportmitteln oder an den Gestellen zu veranlassen. Bei Verwendung von Gestellen hat der Kunde die geeignete, ausreichende und korrekte Positionierung der Gestelle in den Transportmitteln zu überprüfen und dafür vor Transportbeginn Sorge zu tragen. Auch für den Fall, dass der Lieferant zustimmen sollte, bei den Beladevorgängen Hilfe zu leisten, bleibt die Gefahrtragung im Zusammenhang mit diesen Vorgängen ausschließlich beim Kunden. Bei den Produkten der Kategorie „Big Bag und in loser Schüttung“, wenn der Transport zu Lasten des Lieferanten vereinbart ist, beinhaltet der Preis eine Abstellphase von 1,5 Stunden (voller Lastwagen). Jede weitere angefangene Stunde wird zu 80,00 €/Stunde verrechnet.

6.6 Falls nicht zwischen den Parteien anderweitig schriftlich vereinbart, erfolgt das Entladen der Ware am Bestimmungsort stets durch den Kunden auf eigene Veranlassung und Verantwortung. Auch wenn das Entladen mit Mitteln und Ausrüstungen des Lieferanten erfolgen sollte, hat der Kunde einen geeigneten Bereich für das Entladen der Produkte am Bestimmungsort vorzubereiten (zum Beispiel, ohne darauf beschränkt zu sein, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Entladefläche für die Transportmittel der Produkte befahrbar ist und dass sie nicht geneigt und/oder holprig ist), die entsprechenden Anweisungen zu liefern und die notwendige Koordinierung durch eine beauftragte Person, die die Produkte in Empfang nimmt und die bezüglichen Unterlagen unterzeichnet, am Entladeort zu gewährleisten. Der Entladeort muss für das genutzte Transportmittel zugänglich sein.

6.7 Sofern zwischen den Parteien keine Montage/Einbau/Verpflanzung vereinbart wurde, führt der Lieferant weder den Einbau noch sonstige Arbeiten auf den Baustellen/Immobilien der Kunden durch, deshalb können Letztere von den Warenbeförderern weder die Durchführung der vorgenannten Leistung noch die Mithilfe bei dieser Tätigkeit verlangen. Sollte der Lieferant, in Ermangelung von Alternativen, auf Antrag des Kunden dennoch Mithilfe leisten, übernimmt der Kunde jegliches Risiko für Schäden welche an der Ware und oder an der Baustelle/Immobilie auftreten.

6.8 Im Falle von Produktlieferungen, die der Lieferant zugunsten des Kunden als Ergänzung oder Änderung eines vorhergehenden Auftrags durchführt, werden die spezifischen Lieferbedingungen zwischen den Parteien neu verhandelt.

6.9 Vereinbaren die Parteien, dass die Lieferung durch den Lieferanten auf Baustellen erfolgt, hat der Kunde im Auftrag die für die Empfangnahme der Produkte verantwortliche Person sowie deren Telefonnummer (Mobiltelefonnummer) anzugeben. Diese Person hat im Augenblick der Anlieferung anwesend zu sein. Ist die Person abwesend, kann der Lieferant nach eigenen unanfechtbaren Eremssen entscheiden i) die Produkte auf der Baustelle zu entladen, wobei in diesem Fall die Produkte mit dem Entladen vom Transportmittel des Frachtführers als zugestellt gelten, oder ii) die Produkte ins Lager zurückzubringen, wobei in diesem Fall dem Kunden eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird, deren Betrag doppelt so hoch ist wie die dem Lieferanten vergeblich entstandenen Transportkosten. In diesem Falle ist der Lieferant auch nicht verpflichtet den Transport zu wiederholen. In beiden Fällen verliert der Kunde die Möglichkeit, Vorbehalte und Mängel geltend zu machen, und jeglicher Garantieanspruch verfällt. Die Anlieferung auf die Baustelle umfasst keinerlei Montage/Einbau/Verpflanzung, sondern ausschließlich das Abladen des Gestells mit den Produkten auf dem geeigneten ebenerdigen Entladeplatz innerhalb des Baustellenbereichs, welcher für das gewählte Transportmittel zugänglich sein muss.

ART. 7 VERZUG SEITENS DES KUNDEN

7.1 Kann die Lieferung der Produkte aufgrund des Verhaltens oder eines Wunschs des Kunden oder auch aufgrund der Ungeeignetheit der für den Warenempfang bestimmten Örtlichkeiten (zum Beispiel Verzögerungen beim Baufortschritt auf der Baustelle, Verzögerungen bei der Ausführung der vorbereitenden Arbeiten für den Warenempfang, usw.) nicht innerhalb der vereinbarten Fristen erfolgen, kann der Lieferant nach schriftlicher, auch per Fax oder Mail durchführbarer Mitteilung an den Kunden die Produkte dem Kunden zur Abholung in einem für die Aufbewahrung und Lagerung der Produkte geeigneten eigenen Lager oder Lager Dritter zur Verfügung stellen. Mit der Zusendung vorgenannter Mitteilung wird der Kunde laut Gesetz in Verzug gesetzt. Die Kosten des Transports zu Dritten und/oder Lagerkosten gehen ebenso zu Lasten des in Verzug geratenen Kunden wie die Haftung und Verantwortung im Zusammenhang mit den Produkten sowie die Gefahren in Bezug auf Beschädigung, Bruch, Verlust, Diebstahl und sämtliche anderen Risiken im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und/oder dem Transport der Produkte und der sie enthaltenden Verpackungen. Nach Ablauf von 7 (sieben) Kalendertagen und nach Zusendung vorgenannter Mitteilung kann der Lieferant – sofern die Produkte noch nicht bezahlt wurden - die Rechnung für die Produkte und Aufbewahrungskosten ausstellen und nach eigenem, unanfechtbarem Ermessen die Produkte dem Kunden zur Abholung in einem für die Aufbewahrung und Lagerung der Produkte geeigneten eigenen Lager oder Lager Dritter zur Verfügung stellen.

7.2 Sollte der Kunde binnen 15 Tagen nach Ablauf der geplanten Frist die Ware nicht abholen oder deren Lieferung (sofern vereinbart) nicht verlangen, hat der Lieferant das Recht, die Ware zu entsorgen und den Vertrag mittels schriftlicher Mitteilung aufzulösen. In diesem Fall hat der Lieferant außer auf die Bezahlung der vorgenannten Transport- und Lagerkosten auch Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der dem Gesamtpreis der Lieferung entspricht, unbeschadet der Geltendmachung etwaiger höherer Schadensersatzansprüche.

ART. 8 VERPACKUNG UND ENTPACKEN

8.1 Zu Lasten des Lieferanten gehen die aus Leihgestellen und dem entsprechenden Zubehör (Haltestangen) bestehende Verpackung. Zu Lasten des Kunden gehen das Entpacken und die Aufwendungen für die Entsorgung der Restmaterialien (z.B. Wickelnylon, Zurrbänder, Korkeinlagen, Kartone etc.) die gemäß der geltenden Vorschriften  erfolgen muss.

ART. 9 LAGERUNG UND AUFBEWAHRUNG DER PRODUKTE

9.1 Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, hat die Lagerung und Aufbewahrung der Produkte vertikal und in jedem Fall auf geeigneten Gestellen oder zweckmäßigen Strukturen zu erfolgen.

9.2 Der Kunde hat die auf der Baustelle aufbewahrten Produkte geschützt vor schädlichen physikalischen und chemischen Stoffen zu lagern und zu halten, wobei zugleich ihre ausreichende Belüftung gewährleistet sein muss.

9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Handhabung der Produkte korrekt durchzuführen und dabei Fachpersonal einzusetzen: Etwaige Schäden an den Produkten, Gestellen, Sach- oder Personenschäden infolge von Handhabungen der Produkte, die durch andere Personen als den Lieferanten vorgenommen wurden, gehen nach Gefahrenübergang (siehe 6.5) gänzlich zu Lasten des Kunden.

9.4 Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 1229 italienischen ZGB bleiben etwaige aufgrund der Lagerung im Betrieb im Freien und/oder auf der Baustelle erlittene Beschädigungen, Brüche, Verluste, Diebstähle und sämtliche anderen Risiken im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Produkte und der sie enthaltenden Verpackungen nach Gefahrenübergang stets zu Lasten des Kunden.

ART. 10 RÜGE UND MÄNGEL

10.1 Eine eventuelle Lieferung ist fachgerecht durchzuführen. Es obliegt dem Kunden, die Produkte im Augenblick ihrer Anlieferung zu kontrollieren und die Übereinstimmung mit dem Auftrag, das Nichtvorhandensein von sichtbaren Mängeln und das Vorhandensein der erforderlichen Begleitunterlagen zu prüfen. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen.
Im Falle von Beanstandungen hat der Kunde bei der Anlieferung einen spezifischen Vorbehalt in den Transportunterlagen festzuhalten. Wird ein solcher Vorbehalt festgehalten, werden lediglich die Verpackungen mit den betroffenen Produkten beiseite gestellt, ohne dass dadurch die gesamte Lieferung ungültig wird.
Zusätzlich zu dem in den Transportunterlagen festzuhaltenden Vorbehalt hat der Kunde ferner dem Lieferanten schriftlich die Vorbehalte mitzuteilen und mit Letzteren die vorzunehmenden Handlungen zu vereinbaren. Die Mängelrüge bezüglich der gelieferten Produkte hat in schriftlicher Form mit Empfangsbestätigung binnen 8 (acht) Kalendertagen nach Auslieferung für sämtliche nicht versteckte Mängel und binnen 8 (acht) Kalendertagen nach Entdeckung für sämtliche versteckte Mängel zu erfolgen. In jedem Fall hat die Mängelrüge stets vor der Verwendung, der Montage/Einbau/Verpflanzung der Produkte zu erfolgen. Die Mängelrüge muss mit geeigneten Unterlagen, auch Fotos, ausgestattet sein, aus denen klar und unwiderlegbar das Vorliegen des Mangels ersichtlich ist, ansonsten ist die Mängelrüge ungültig. Sollte der Kunde diese Unterlagen nicht gleichzeitig mit der Mängelrüge selbst liefern, ist er verpflichtet, sie dem Lieferanten schnellstmöglich und in jedem Fall innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Mängelrüge zukommen zu lassen.

10.2 Hat der Kunde die Produkte verwendet oder modifiziert/verändert/eingebaut oder sonst irgendwie be-/verarbeitet, ohne zuvor dem Lieferanten deren Kontrolle zu ermöglichen, verliert der Kunde seine Mängelgewährleistungsansprüche auch dann, wenn eine rechtzeitig erfolgte Mängelrüge vorliegt.

10.3 Das Angebot des Lieferanten basiert einzig und allein auf den Informationen des Kunden. Aus diesem Grund hat der Lieferant in der Regel keine Kenntnis von dem Zustand der Orte, an denen der Kunde das Produkt zu verwenden beabsichtigt, und von der vom Kunden beabsichtigten Verwendung und der Lieferant ist auch in keinster Weise dazu verpflichtet, sich davon zu überzeugen.
Daher beinhaltet oder gehen keine vom Lieferanten ausgestellte Unterlage von der Durchführung einer Bestandsaufnahme seitens desselben Lieferanten aus. Die vorherige Prüfung der Eignung der Produkte Hinsichtlich des Bestimmungsortes, in jenen Fällen wo sich diese als notwendig erweist, stellt eine ausschließlich in der Zuständigkeit des Kunden liegende Verpflichtung dar, wobei Letzterer auch verpflichtet ist, das Produkt für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu verwenden, für den das Produkt geeignet ist, auf der Grundlage der vorhergehenden Kontrollen, die selbiger Kunde durchführen lassen muss. In Bezug auf diese Aspekte übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung.

10.4 Sämtliche Beanstandungen, Beschwerden, Mängelrügen und/oder Reklamationen schließen nicht die Verpflichtung des Kunden aus, die Zahlung der Produkte durchzuführen bzw. fortzusetzen; außerdem setzen sie nicht die vereinbarten Zahlungsfristen aus und sie verlängern diese auch nicht.

10.5 In jedem Fall kann der in Zahlungsverzug befindliche Kunde keinerlei Gewährleistungsansprüche für Produktmängel geltend machen.

ART. 11 GEWÄHRLEISTUNG FÜR PRODUKTMÄNGEL UND ABNAHME

11.1 Die Garantie wird gemäß der gesetzlichen Bestimmungen mit den nachstehenden zusätzlichen Spezifikationen angewendet, jedoch unbeschadet dessen, dass Mängel, welche nicht unter Einhaltung der Formen und Fristen laut vorstehendem Artikel und diesem Artikel beanstandet und gerügt wurden, ausdrücklich von der Lieferantengarantie ausgenommen sind.

11.2 Das Produkt, welches Gegenstand der Mängelrüge ist, darf vom Kunden in keinster Weise verwendet oder an Dritte weitergegeben, eingebaut oder manipuliert werden, sondern es muss dem Lieferanten für die entsprechenden Überprüfungen zur Verfügung gestellt werden. Auch in Fällen, in denen die Mängelfeststellung erst nach Montage/Einbau/Verpflanzung erfolgt, darf das Produkt nicht entfernt werden, sondern es muss in dem Zustand gehalten werden, in dem die Feststellung erfolgte, und zwar mindestens 10 (zehn) Werktage lang nach der Mitteilung an den Lieferanten, um selbigem Lieferanten die entsprechenden Überprüfungen zu ermöglichen. In allen Fällen von Mängelrügen ist der Lieferant durch den Kunden ab sofort ermächtigt, die Orte, an denen sich das beanstandete Produkt befindet zu betreten um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. (zum Beispiel ist die Anwesenheit des Lieferanten im Falle eines Ausbaus erforderlich).

11.3 Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, kann der Lieferant dem Kunden die von ihm für die vorgenommenen Feststellungen getragenen Kosten in Rechnung stellen.

11.4 Die falsche oder unsachgemäße Verwendung des Produktes durch den Kunden schließt die Anwendung der Lieferantengarantie aus, auch wenn das Produkt bereits eingebaut oder einer Verarbeitung unterzogen wurde. Dazu zählen zum Beispiel, ohne darauf beschränkt zu sein, auch die nachstehenden Fälle:
-Ungeeignete Aufbewahrung und unzureichender Schutz des Produktes auf der Baustelle oder am Ort der Anlieferung vor der Montage/Einbau/Verpflanzung;
-Nichtbeachtung der eventuell vom Lieferanten angegebenen Einbau-, Gebrauchsanleitungen oder Nichtbeachtung der diesbezüglich gewöhnlich angewendeten Regeln;
-Beschädigung des Produktes durch den Einsatz inkompatibler Materialien/Produkte;

11.5 Die Lieferantengarantie ist ferner ausgeschlossen, wenn der Mangel des Produktes durch höhere Gewalt oder außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegende Umstände bedingt wurde, insbesondere und zum Beispiel, ohne darauf beschränkt zu sein, in den in Art. 4.3 dieser AGB aufgeführten Fällen.

11.6 Für direkt vom Lieferanten anerkannte oder nach der Prüfung aufgrund der Rüge durch den Kunden festgestellte Mängel beschränkt sich die Lieferantengarantie nach Wahl des Lieferanten auf:
-die Mangelbeseitigung, sofern möglich;
-einen teilweisen oder vollständigen Austausch des Produktes, wobei als Austausch der bloße Ersatz des Produktes gilt, welches zur Abholung am Sitz des Lieferanten bereitgestellt wird, ohne weitere Auflagen.
-Herabsetzung des Kaufpreises, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Kunden, unbeschadet der nachfolgenden Präzisierungen.
-Rücktritt aus dem Vertrag.
Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, indem die Mangelbeseitigung an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort durchgeführt wurde.

11.7 Der Kunde darf die Mängelbeseitigung auf keinen Fall eigenständig vornehmen, bei sonstigem Garantieverlust, außer es liegt eine vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Lieferanten unter genauer Angabe der Kostenobergrenzen vor.

11.8 Die Lieferantengarantie ist auf den Preis des Produkts beschränkt: In keinem Fall haftet der Lieferant für Erwerbsschäden (entgangener Gewinn) oder für direkte oder indirekte Sach- oder Personenschäden, die infolge eines Mangels des gelieferten Produktes entstehen könnten. Der Lieferant haftet nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für durch das Produkt entstandene Schäden.

11.9 Der Lieferant haftet dem Kunden gegenüber ausschließlich im Rahmen der geleisteten Gewährleistungen, selbst wenn Letzterer Regress nimmt für seitens dessen Kunden gegen ihn angestrengte Klagen. Daher ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten schad- und klaglos zu halten hinsichtlich jeder direkt gegen ihn durch den Endverbraucher oder Dritte aus nicht durch die dem Kunden gegenüber geleistete Garantie abgedeckten Gründen oder Rechtsgründen angestrengte Handlung/Klage.

11.10 Bei erfolgter Lieferung oder bzw. Montage/Einbau/Verpflanzung der Produkte, unterzeichnen beide Parteien einen Lieferschein auf welchem allfällige sichtbare Mängel beschrieben werden müssen. Werden vom Lieferanten auch  Montage/Einbau/Verpflanzungsarbeiten ausgeführt, sind diese grundsätzlich ab Fertigstellung zu übernehmen. Der Lieferant kann nach eigenen Ermessen in Anwesenheit des Kunden, welcher frühzeitig auf den Übergabetermin hingewiesen werden muss, ein Abnahmeprotokoll über die ausgeführten Arbeiten ausfertigen. In diesem Protokoll müssen alle sichtbaren Mängel aufgelistet werden, für nachträglich angezeigte Mängel sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Wenn die Abnahme trotz Kenntnis eines Mangels erfolgt, ohne, dass sich der Kunde die Gewährleistungsansprüche bei Abnahme vorbehält, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Erfolgt diese formale Übernahme nicht, gelten die Arbeiten als übernommen zum Zeitpunkt als dem Auftraggeber die Fertigstellung mit jeglichem Mittel (Auch E-Mail oder Messengerdienste wie Whattsapp und ähnliches) angezeigt wurde oder aufgrund der Umstände des Falles dem Auftraggeber bekannt sein musste. In diesem Fall muss der Kunde sichtbare Mängel innerhalb von 8 Tagen ab mitgeteilter oder bekannter Fertigstellung bei sonstigem Verfall anzeigen.

11.11 Nach Übernahme der Arbeiten im Sinne dieser AGB gehen alle Risken und die Kosten der Lagerung zu Lasten des Auftraggebers. Auch bei erfolgter Teillieferung geht das gesamte Risiko für diese auf den Auftraggeber über.

ART. 12 VERSICHERUNG

12.1 Für die unter die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Haftung für fehlerhafte Produkte fallenden Gefahren schließt der Lieferant eine Haftpflichtversicherungspolice ab.

ART. 13 PREISE UND ZAHLUNGEN

13.1 Die Preise werden im Angebot festgesetzt. Für Lieferungen, die nach Ablauf von 3 (drei) Monaten nach dem Angebot durchzuführen sind, ist der Lieferant zur Vornahme von Preisänderungen berechtigt, wenn höhere Kosten eintreten.
Falls nicht im Angebot explizit ausgewiesen, verstehen sich die Preise exklusive Mehrwertsteuer.
In Fällen von Vervollständigungen, Ergänzungen oder Ersatzlieferungen werden die Preise des ursprünglichen Angebots neu vereinbart.
Lediglich für Ersatzlieferungen zu Lasten des Lieferanten gelten alle vorstehend vorgesehenen Regelungen.

13.2 Die in den Angeboten angeführten Zahlungsfristen gelten auch dann, wenn der Kunde nicht für die rechtzeitige Abholung der Ware sorgt oder nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums um deren Anlieferung ersucht.

13.3 Der Kunde darf keine Zahlungen aussetzen, weder im Falle von Beanstandungen der Produkte noch aus einem anderen Grund (solve et repete).

13.4 Alle durch den Lieferanten gewährten Preisnachlässe gelten als zurückgenommen, falls sich zum Fälligkeitstag selbst nur einer einzigen Zahlung oder Rate andere Rechnungen als ganz oder teilweise unbezahlt herausstellen sollten.

13.5 Sollten beim Kunden Scheck- oder Wechselproteste, vollstreckungsrechtliche Klagen oder Konkursanmeldungen eintreten oder sollten sonstige Insolvenzverfahren begonnen werden bzw. sollte der Lieferant Kenntnis von einer Verschlechterung der finanziellen und Vermögenslage des Kunden erhalten, ist der Lieferant berechtigt, den sofortigen Einzug aller seiner Forderungen gegenüber dem Kunden zu verlangen, einschließlich der noch nicht fälligen Forderungen.
Der Lieferant hat ferner das Recht, alle laufenden Aufträge mit dem Kunden aufzulösen. Hierbei wird die bereits ausgeführte Produktion zum vereinbarten Preis verrechnet, für Aufträge welche noch nicht ausgeführt wurden stellt der Lieferant 10% des vereinbarten Preises in Rechnung. Dies gilt unbeschadet der Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche.

13.6 Auch im Falle der Nichtzahlung einer Anzahlung oder einer Rate oder des Saldos selbst nur einer einzigen Lieferung hat der Lieferant das Recht, den Verlust der Fristbegünstigung seitens des Kunden sämtlicher von diesem dem Lieferanten aus jeglichem Rechtsgrund geschuldeten Zahlungen, zu erklären.
Die durch den Lieferanten geleisteten Zahlungen werden in erster Linie der Rückvergütung der Kosten für die Forderungseintreibung, ganz gleich ob diese außergerichtlich oder gerichtlich sind, zugeschrieben, in zweiter Linie den aufgelaufenen Zinsen und schließlich dem Kapital.

13.7 Auf alle dem Lieferanten durch jegliches Subjekt und aus jeglichem Grund geschuldeten Zahlungen, werden im Verzugsfalle Zinsen, zu dem durch das it. Gesetzesdekret 231/2002 vorgesehenen Zinssatz angewendet, unbeschadet der Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche. Sollte für die Verzugszinsen der im vorstehenden Abschnitt angegebene Zinssatz keine Anwendung finden, werden dem Lieferanten Verzugszinsen zu dem um 3 (drei) Prozentpunkte erhöhten offiziellen Diskontsatz geschuldet, oder es werden zusätzlich untergeordnet die gesetzlichen Zinsen und die Geldentwertung angewendet, jeweils unbeschadet der Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche.

13.8 Bei Nichtbezahlung seitens des Kunden behält sich der Lieferant das Recht vor, die Lieferungen der Produkte bis zur endgültigen Klärung der Rechtsstreitigkeit zu unterbrechen bzw. auszusetzen, wobei als endgültige Klärung eine endgültige Entscheidung eines zuständigen Gerichtes dem die Parteien unterliegen gilt, gegen die keine weitere Berufung mehr eingelegt werden kann.

13.9 In Fällen, in denen die Parteien zeitlich aufgeteilte Lieferungen vereinbaren, ist der Lieferant berechtigt, eine Rechnung für die jeweils nach und nach gelieferten Teile der Lieferung auszustellen.

13.10 Der Lieferant ist berechtigt vor der Ausführung von Leistungen vom Kunden eine Anzahlung (Akkontozahlung) zu verlangen. Dies gilt vor allem bei den ersten Aufträgen von Neukunden, kann vom Lieferanten aber ohne Vorankündigung auch bei Dauerkunden angewendet werden. Der Betrag der Anzahlung liegt im Ermessen des Lieferanten und kann auch die gesamte Auftragssumme beinhalten.

ART. 14 EIGENTUMSVORBEHALT

14.1 Alle gemäß dieser AGB durchgeführten Lieferungen gelten als unter Eigentumsvorbehalt durchführt, daher bleiben die an den Kunden gelieferten Produkte bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten und geschuldeten Preises seitens des Kunden gänzliches und ausschließliches Eigentum des Lieferanten.

ART. 15 REPARATUR, MONTAGE-/EINBAU-/VERPFLANZUNGSARBEITEN

15.1 Sollte zwischen den Parteien die Mitwirkung des Kunden oder durch von ihm beauftragte Personen vereinbart sein, so liegt jegliche Haftung für Schäden welche durch den Kunden oder dessen Beauftragte verursacht werden allein beim Kunden. Der Kunde haftet in diesem Falle auch für Personenschäden an sich oder seinen Beauftragten. Arbeitskräfte die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen bzw. Montage-, Einbau- und Verpflanzungsarbeiten vom Lieferanten betrauten Personen Folge zu leisten.

15.2 Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur bzw. Montage obliegt dem Kunden. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen am Ort der Reparaturen bzw. Montage-, Einbau- und Verpflanzungsarbeiten zu sorgen.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde ohne Aufforderung des Lieferanten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.

15.3 Der Kunde ist verpflichtet das Personal des Lieferanten über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Der Kunde hat zum Schutz des Montagepersonals und des Besitzes des Lieferanten auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

15.4 Der Kunde ist verpflichtet, für die Reparaturen bzw. Montage-, Einbau- und Verpflanzungsarbeiten die erforderliche Energie (Beleuchtung, Strom, Wasser etc.) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

15.5 Der Kunde hat sicherzustellen, daß nach Eintreffen des Reparatur- bzw. Montagepersonals unverzüglich mit der Reparatur bzw. Montage begonnen werden kann. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit und weitere erforderliche Anfahrten und des Montagepersonals zu tragen. Abrechnung erfolgt nach dem jeweils aktuellen Landespreisverzeichnis des Landes Südtirol mit einem Aufschlag von 30%.

15.6 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, anstelle des Kunden und auf dessen Kosten die für die Leistungserbringung seitens des Lieferanten notwendigen Handlungen vorzunehmen.

15.7 Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die nicht an der Reparatur- bzw. Montagesache selbst entstanden sind, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; insbesondere haftet der Lieferant nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

15.8 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den eingebauten Produkten, Ersatz- und Zubehörteilen bis zur vollständigen Bezahlung der Reparatur- bzw. Montagerechnung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten seitens des Kunden ist der Lieferant befugt die Ware zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, dem Personal des Lieferanten oder dessen Beauftragten Zutritt zu gewähren um die Demontage auszuführen.

15.9 Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Kunden.

15.10 Der Kunde genehmigt, dass der Lieferant unentgeltlich Photos, des Gebäudes für welche die Lieferung und/oder Montage erfolgt ist oder der reparierten und/oder montierten Produkte, für eigene Vertriebszwecke verwenden kann.

15.11 Sollte der Kunde dem Lieferanten die Schlüssel des Gebäudes wo die Lieferung, Reparatur oder Montage erfolgt zur Verfügung stellen, unbeschadet der restlichen Bestimmungen dieser AGB, übernimmt der Lieferant keine Verantwortung für jeglichen Schaden der am Gebäude durch Dritte erfolgt. Die Übergabe der Schlüssel am Lieferanten erfolgt auf ausschliesslichem Wunsch und Risiko des Kunden, und dadurch ist eine Aufbewahrungspflicht der Schlüssel und/oder des Gebäudes gemäß Art. 1177 ital. ZBG seitens des Lieferanten explizit ausgeschlossen.

15.12 Der Lieferant, ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob für die gewünschten  Reparaturen bzw. Montage-, Einbau- und Verpflanzungsarbeiten eventuell behördliche Genehmigungen oder die Zustimmung von Dritten erforderlich ist. Diese Überprüfung muss vom Kunden vor der Beauftragung des Lieferanten erfolgen. Notwendige Behördliche Genehmigungen sind durch den Kunden so rechtzeitig einzuholen, dass zu keiner Zeit eine Behinderung des Terminablaufs entsteht. Der Kunde trägt die Kosten bzw. Gebühren für die vorgeschriebenen bzw. für von ihm gewünschten Leistungsmessungen und/oder Abnahmen, sowie für sämtliche notwendigen Genehmigungen.

ART. 16 UNTERNEHMERWERKVERTRÄGE

16.1 Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch auf Unternehmerwerkverträge Anwendung, die zwischen der Fa. Rasenfix GmbH und dem Kunden abgeschlossen werden, unbeschaded der zwingenden Bestimmungen die den jeweiligen Vertragstyp regeln. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist allerdings erst dann als Werkvertrag und Unternehmerwerkvertrag einzustufen, falls die entsprechenden vertraglichen Unterlagen die jeweilige Bezeichnung Werkvertrag oder “Unternehmerwerkvertrag“ tragen.

16.2 Bei Unternehmerwerkverträgen erhöht sich die Frist für die schriftliche Geltendmachung Mängelrüge gemäß Art. 11.1 der gegenständlichen AGB auf 60 Tage ab jenem Zeitpunkt, wo der jeweilige Mangel ersichtlich geworden ist, gemäß Art. 1667 Abs. 2 ZGB.

ART. 17 VERWEIS AUF GESETZESBESTIMMUNGEN

17.1 Für alles, was in diesen AGB und in den Auftragsbedingungen nicht vorgesehen ist, wird auf die den Kauf/Verkauf betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß Art. 1470 und folgende des italienischen ZGB verwiesen.

ART. 18 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

18.1 Die Aufträge und die damit verbundenen Kauf-/Verkaufsverträge gelten auf der Grundlage dieser AGB stets als am Sitz des Lieferanten abgeschlossen und unterliegen dem Recht der Italienischen Republik, auch wenn sie außerhalb des italienischen Staatsgebietes und mit natürlichen und juristischen Personen, welche keine italienische Staatsangehörigkeit besitzen, geschlossen werden.

18.2 Sämtliche und jegliche Streitigkeiten, die zwischen den Parteien in Bezug auf den Abschluss, die Anwendung und/oder Auslegung des Auftrags und dieser AGB eintreten sollten, werden einzig und ausschließlich der Gerichtsbarkeit des Gerichtsstandes übertragen, in dessen Bezirk der Lieferant seinen Sitz hat, wobei der Lieferant immer befugt ist, beim zuständigen Gericht des Wohnsitzes/Sitzes des Kunden zu klagen.

ART. 19 RÜCKTRITTSRECHT

19.1 Der Lieferant liefert normalerweise Güter die für den Kunden gesondert hergestellt werden. Somit besteht nach Auftragsbestätigung kein Rücktrittsrecht des Kunden gemäß Art. 52 des Gesv. Nr. 206/2005.

ART. 20 SALVATORISCHE KLAUSEL

20.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollt war.

Gemäß Art. 1341 des italienischen ZGB genehmigt der Kunde ausdrücklich den Inhalt  folgender Klauseln der vorstehenden AGB: 4.1 Lieferfristen, 4.2 Abweichung hinsichtlich wesentlicher Fristen, 4.3 Verantwortung für Verzögerung, 5 Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen, 6.1 Transport, 6.2 Haftungsfrist, 6.3 Wahl des Transportmittels, 6.4 Zustand der Ware, 6.7 Mithilfe des Lieferanten, 6.9 Anlieferung auf Baustellen – Vertragsstrafe, 7.1 Verzug seitens des Kunden, 7.2 Vertragsauflösung, 10 Rüge und Mängel, 11 Gewährleistung für Produktmängel und Abnahme 13.3 Solve et repete, 14 Eigentumsvorbehalt, 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand.